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Türarten im Überblick

Private und gewerbliche Gebäude haben unterschiedliche Anforderungen. Auch der Zweck der Tür (ob Durchgang, Sicherheit, Lichteinlass) führte zu einer Vielzahl an Türformen, die wir hier in der Übersicht nach und nach vorstellen werden.

Sicherheitstüren

Hierzu haben wir bereits einen Beitrag verfasst, der unter „Sicherheit fängt an der Haustür an“ zu finden ist. Grob gesagt kommt es bei diesen Sicherheitstüren vor allem auf deren Einbruchsschutz, also die entsprechende Widerstandsklasse bzw. „Resistance Class“ an. Dazu zählen nicht nur ein aufbruchsicheres Schloss oder eine einbruchhemmende Verriegelung, sondern auch ein Weitwinkelspion oder die Verankerung im Mauerwerk, die ein Aushebeln verhindert.

Wohnungs- und Eingangstüren

Nach den Fenstern sind die Türen der wichtigste Teil im Sicherheitskonzept eines Hauses und auch einer Wohnung. Hier reicht ein sicheres Schloss nicht aus, denn auch die Tür kann nur als Gesamtpaket funktionieren und Sicherheit bieten. Für Wohnungstüren gelten teilweise andere Maßstäbe als für Hauseingangstüren. Neben dem Einbruchsschutz gibt es noch andere Faktoren, wie Schallschutz oder die Feuerwiderstandsfähigkeit.

Gerade für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ist der Schallschutz der Wohnungstür wichtig, denn schnell gelangen Geräusche aus dem Flur in die Wohnung und stören im Schlaf- oder Wohnzimmer. Hier sind mindestens 27dB vorgeschrieben, falls die Wohnungstür zu einem Flur führt, 32dB, wenn die Wohnungstür direkt an einen Wohnraum angrenzt. Dafür ist zum Beispiel eine Bodendichtung notwendig. Außerdem sollte der Hohlraum zwischen Mauerwerk und Türzarge vollständig ausgeschäumt sein. Auch die Klimaklasse ist zu beachten, wenn die Tür zu einem unbeheizten Flur oder nach außen geht: Bei Türen der Klimaklasse III sind Aluminiumeinlagen verbaut, die verhindern, dass sich die Tür bei Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen verzieht.

Rechtlich gesehen liegt das Hausrecht ab der Innenseite der Tür beim Eigentümer. Die Wohnungstür ist Zugangskontrolle und dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen. Daher liegt die Pflicht zur Wartung und Instandsetzung bei der Eigentümergemeinschaft. Rechtlich sind die Begriffe Wohnungstür und Haustür auch deutlich voneinander abgegrenzt.

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